Der Haushaltsführungsschaden – Fiktiv berechnet
Anwalt Medizinrecht Düsseldorf
Sie erhalten Geld für eine Haushaltshilfe - auch wenn Sie keine einstellen!
Bis zu € 1.000,00 monatlich oder sogar mehr sind realistisch.
Ist man zu krank, kann man seinen Haushalt nicht mehr führen. Das ist ein Schaden, den Arzt oder Krankenhaus im Falle eines Behandlungsfehlers ersetzen müssen. Das gilt sogar, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wird.
Höher als das Schmerzensgeld
Dieser Schadensersatzanspruch ist wahrscheinlich wichtiger als der eigentliche Schmerzensgeldanspruch. Das gilt vor allem dann, wenn Sie lebenslang nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen. Da der Schaden hochgerechnet wird, kommen hier beträchtliche Summen zustande.
1 Woche Haushaltstagebuch
Um den Anspruch zu berechnen, ist die Führung eines Haushaltstagebuchs für circa eine Woche schon ausreichend. Sie brauchen ihre einzelnen Haushaltstätigkeiten zeitlich nur in vorbereitete Tabellen einzusetzen. So wird nichts vergessen. Dadurch erhalten wir exakte Fakten für unsere Klagebegründung. Die Tabellen unterscheiden dabei nach dem zeitlichen Aufwand für ihre Haushaltsführung vor und nach dem ärztlichen Behandlungsfehler.
€ 17,00 pro Stunde

Der Stundensatz für die Haushaltsführung beträgt gemäß § 21 JVEG € 17,00. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Hilfe von Verwandten oder Freunden im Haushalt erhalten. Auch ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich eine Haushaltshilfe einstellen. Die fiktive Schadensabrechnung ist im Medizinrecht für Haushaltsführungsschäden ausdrücklich anerkannt.
Der Aufwand ist minimal - Der Effekt riesig
Je ausführlicher Sie die Tabelle ausfüllen, und je mehr Mühe Sie sich bei den Angaben machen, umso höher ist der von uns für Sie zu erreichende Haushaltsführungsschaden. Die genaue Berechnung erfolgt anschließend durch uns. Aufgrund Ihrer Angaben stellen wir so den sogenannten „Grad der Minderung der Haushaltsführung MdH“ fest.
Zur Berechnung der Schadenshöhe multiplizieren wir die Anzahl der ausgefallenen Stunden mit dem Nettolohn einer fiktiven Haushaltskraft sowie den von Ihnen in der Tabelle gemachten Angaben zum Grad der Minderung der Haushaltsführung.
Tatsächliche Kosten werden natürlich auch erstattet
Natürlich können Sie auch einfach eine Haushaltshilfe einstellen. Der Schädiger muss dann den Bruttolohn erstatten. Die Berechnung ist insofern einfacher und schneller. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ihr Haushalt aufgrund des Behandlungsfehlers im Chaos versinkt.
Anspruch rückwirkend und für die Zukunft
Im Falle einer Verurteilung muss der Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit vollständig in einer Summe nachgezahlt werden. Die zukünftigen Forderungen werden als vierteljährliche Rente gezahlt.
- Wohnverhältnisse: Einfache, mittlere oder gehobene Ausstattung, Höhe des Einkommens, Besonderheiten ihres Lebensstils.
- Haushaltsgröße: Wohnfläche, Haus oder Wohnung, Garten, Anzahl der Personen im Haushalt.
- Zeitaufwand: Anzahl der Wochenstunden für Haushaltstätigkeiten.
- Auflistung der konkreten Hausarbeiten: nicht nur Waschen, Bügeln, Kochen und Putzen, sondern auch Gartenarbeit, Reparaturen, Autowäsche, Kinderbetreuung, Schriftverkehr für persönliche und familiäre Angelegenheiten und Ähnliches.
- Einschränkungen vor dem Behandlungsfehler: Inwiefern waren Sie bereits vor dem Behandlungsfehler in ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt?
Wir nehmen einen Minderungsgrad von 67 % bei der Haushaltsführung an. Hierfür müsste aber eine mittelschwere körperliche Einschränkung vorliegen. Man dürfte ja zu 67 % nicht mehr in der Lage sein, sich überhaupt im Haushalt helfend zu bewegen.
Durchschnittshaushalt
Realistisch können wir in einem Vier-Personen-Haushalt von mindestens 20 Wochenstunden für die Haushaltsführung ausgehen. Und das ist schon sehr zurückhaltend kalkuliert. Tatsächlich dürfte die doppelte Stundenzahl anfallen.
Beispielrechnung
Als Zwischensumme errechnen wir so einen Quotienten zur Beeinträchtigung von 0,67 × 20 = 13,4.
Der Stundensatz beträgt gemäß § 21 JVEG € 14,00:
Hoher sechsstelliger Betrag
In unserem Beispiel berechnet sich daher der Haushaltsführungsschaden wie folgt:
13,4 × 52 Wochen × € 14,00 × 30 Jahre = € 292.656,--

Dazu der BGH im Oktober 2025: Haushaltsführungsschaden und Pflegekostenersatz leichter durchsetzbar
Fiktiv berechnet - Schätzbar mit Tabellenwerken
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung des Schadens gestellt werden dürfen. Geschädigte dürfen nicht an zu strengen formalen Vorgaben („überzogene Erwartungen an die Begründung“) scheitern, da dies gegen das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen würde.
BGH, Beschluss vom 04.10.2025 – Az. VI ZR 24/25.
Ausgangspunkt war der Fall einer Frau, die 2008 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten hatte. Die grundsätzliche Haftung des Unfallverursachers war unstreitig, strittig blieb jedoch die Höhe der Schadensersatzansprüche. Neben einem höheren Schmerzensgeld verlangte die Geschädigte Ersatz für Verdienstausfall, einen Haushaltsführungsschaden und einen sogenannten Pflegekostenersatz.
Das Landgericht Hagen sprach ihr teils weitere Zahlungen zu, darunter zusätzlich 30.000 Euro Schmerzensgeld und rund 74.000 Euro Verdienstausfall. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen reduzierte den Verdienstausfall auf 27.000 Euro und wies die Ansprüche auf Haushaltsführungs- und Pflegekostenersatz ab. Begründung: Es fehle an einer ausreichenden Grundlage für eine Schätzung des Schadens. Die Geschädigte habe keine genaue zeitliche Aufstellung der entfallenen Haushaltstätigkeiten vorgelegt und auch nicht dargelegt, ob sie eine Haushaltshilfe beschäftigt habe.
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Das OLG habe den Vortrag der Klägerin unvollständig gewürdigt und „offenkundig überspannte Anforderungen“ an die Substanziierung gestellt. Nach § 287 ZPO genüge es, wenn die Geschädigte plausibel beschreibe, welche Tätigkeiten sie infolge der Verletzungen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausführen könne. Eine detaillierte minutengenaue Aufstellung sei nicht erforderlich. Damit stehe eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung zur Verfügung – auch unter Bezugnahme auf Tabellen zum Haushaltsführungsschaden.
Ebenso stellte der BGH klar, dass ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden nicht davon abhängt, ob tatsächlich eine Ersatzkraft beschäftigt wurde. Maßgeblich sei der fiktive Wert der entgangenen Arbeitsleistung im Haushalt.
Gleiches gelte für den sogenannten Pflegekostenersatz nach § 843 Abs. 1 BGB. Auch hier habe das OLG die Anforderungen überspannt. Die Geschädigte habe ausreichend konkret dargelegt, dass sie bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Ankleiden oder Arztbesuchen dauerhaft Hilfe benötige. Unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO hätte das OLG ihren Vortrag berücksichtigen und Beweis erheben müssen.
Damit betont der BGH erneut: Bei der Geltendmachung immaterieller oder schwer quantifizierbarer Schadenspositionen darf die Darlegungslast der Geschädigten nicht über Gebühr erschwert werden.